Anspruch auf Abfindung


Die schlechte Nachricht vorab besteht darin, dass ein Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht besteht, insbesondere nicht im Falle einer
Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und schon gar nicht im Falle einer begründeten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.


Allerdings sieht das Gesetz in Ausnahmefällen dennoch einen gesetzlich normierten Anspruch vor. Hauptanwendungsfall hierfür ist der § 1a KSchG, der einen
Abfindungsanspruch für Arbeitnehmer im Falle einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ vorsieht.

Die Vorraussetzung


Hierfür ist aber weiter Voraussetzung, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im Hinblick auf die Unternehmensgröße Anwendung findet (>10 Arbeitnehmer) und außerdem
der gekündigte Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ununterbrochen im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt gewesen ist.


Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Insofern handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene, sogenannte „Regelabfindung“.

Abweichungen zur Regel

Abfindung - Kanzlei Könemann aus Lüneburg

Von dieser Regelabfindung können Abweichungen geboten sein. Insofern sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei könnte es sich beispielsweise um Fälle des besonderen Kündigungsschutzes beispielsweise eines Betriebsratsmitgliedes, eines Datenschutzbeauftragten oder aber eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ebenso handeln, wie um solche anderer besonderer sozialer Härten. Auch kann die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers eine Rolle spielen.



Die Berechnung und gegebenenfalls auch gerichtliche Durchsetzung eines Abfindungsanspruchs ist kompliziert und unter Umständen auch gerade im Falle einer bereits vorliegenden Kündigung Frist gebunden. Diese sollte daher einem Fachmann überlassen werden. Rufen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne und kompetent!

Kanzlei Könemann

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