Allgemeine Mandatsbedingungen
§1 Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen
(l) Kanzlei Könemann ist eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei, insbesondere in den Bereichen Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie Baurecht.
(2) Zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Könemann und dem Mandanten gelten die nachfolgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen.
(3) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§2 Vertragsschluss
Ein Mandatsverhältnis entsteht nicht durch die unaufgeforderte Zusendung von Unterlagen oder durch die Auftragserteilung. Bei Mandatsanfragen macht die Kanzlei Könemann ein Angebot über den im Einzelfall zu erbringenden Leistungsumfang für die Tätigkeit. Bei Annahme durch den Mandanten (z.B. mündlich, per Mail oder Fax) kommt das Mandat zustande.
§3 Gegenstand des Mandates
(l) Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die im Einzelfall vereinbarte anwaltliche Tätigkeit, nicht die Erzielung eines rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Erfolges. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Mandatsbearbeitung auf Grundlage des geltenden Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch. Der Auftrag wird der Kanzlei erteilt. Zur Sachbearbeitung können auch Dritte herangezogen werden.
(3) Die angebotenen Dienstleistungen umfassen keine Rechtsberatung zu anderen Rechtsfragen. Sofern eine solche Beratung gewünscht wird, unterbreiten wir gerne ein Angebot.
(4) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss über das erteilte Mandat umfassend die Kanzlei informieren sowie Schriftstücke der Kanzlei unverzüglich auf richtige und vollständige Sachverhaltswiedergabe prüfen.
(5) Fernkommunikation erfolgt allein auf Risiko des Mandanten.
§4 Rechtsanwaltsvergütung
Der Kanzlei Könemann steht für das übernommene Mandat eine vom Mandanten zu leistende Vergütung zu, es sei denn, es wird ein Beratungshilfeschein vorgelegt oder es ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Ohne Vergütungsvereinbarung bestimmt sich die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei hängt die Gebühr in Zivilsachen vom Gegenstandswert des Mandats ab. Die Aufnahme und Fortsetzung des Mandates kann von der Zahlung eines in Höhe der Vergütung liegenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
§5 Haftung, Haftpflicht-Versicherung
(1) Die Haftung der Kanzlei Könemann bestimmt sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstrasse 5, 29221 Celle. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Kanzlei Könemann ist die VGH, Telefon: 04137 /8087770, Telefax: 04137 /808854.
(2) Die Haftung der Kanzlei aus dem Mandat für einfach fahrlässig verursachte Schäden wird für jeden Einzelfall auf 1.000.000,00 € gemäߧ 51 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO begrenzt.
(3) Die Rechtsanwälte haften nicht für die von Dritten übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.
§6 Verbraucherinformationen
Für die Kanzlei Könemann gelten die folgenden berufsrechtlichen Gebühren-und Berufsordnungen:
- BRAO -Bundesrechtsanwaltsordnung
- BORA -Berufsordnung für Rechtsanwälte
- RVG -Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
§7 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher irn Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§8 Sonstiges
(1) Die Abtretung von Rechten ohne vorherige Zustimmung durch die Kanzlei ist ausgeschlossen.
(2) Änderungen dieser Bedingungen müssen schriftlich erfolgen; dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
(3) Jedes Rechtsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
(4) Für Unternehmer ist ausschließlicher Gerichtsstand und etwaiger Erfüllungsort Lüneburg. Der Kanzlei steht es frei, andere gesetzliche Gerichtsstände zu wählen.
(5) Diese Bedingungen ersetzen alle etwaig vor Abschluss des Mandats getroffenen Vereinbarungen.
(6) Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollte haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.