„Kissing-Spines“ und Rittigkeitsprobleme ein Sachmangel?

Rechtliche Fragen beim Pferdekauf

Unter Reitern eine oftmals gefürchtete Diagnose ist das sogenannte „Kissing Spines“ zu deutsch „küssende Wirbel“. Im Normalfall haben die Dornfortsätze der Brust- und Rückenwirbel eines Pferdes einen Abstand von 2-3 Millimetern zueinander. Wenn sich diese Dornfortsätze berühren spricht man vom „Kissing Spines“.
Stellt „Kissing Spines“ einen die Kaufrechte des § 437 BGB eröffnenden Sachmangel dar?

Reiten und Recht - Rittigkeitsprobleme - Kanzlei Könemann aus Lüneburg

Ist dies ein Sachmangel?


Dies ist eine häufig gestellte Frage nach dem Kauf eines Pferdes mit entsprechender Diagnose. Für das Vorliegen eines Sachmangel sind im § 434 BGB strenge Voraussetzungen erfasst. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2020 (BGH VIII ZR 315/18) klargestellt, dass Rittigkeitsprobleme auch bei Vorliegen eines „Kissing Spines“-Befundes keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellen, sofern der „Kissing Spines“-Befund nicht mit Krankheitssymptomen verbunden ist. Der Befund muss also im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes mit Krankheitssymptomen verbunden sein.


Ein Pferd, dass Wiedersetzlichkeiten zeigt und zusätzlich einen „Kissing Spines“ Befund aufweist, ist nicht schon allein deshalb mangelhaft. Rittigkeitsprobleme stellen insoweit ein natürliches Risiko dar, da es sich bei Pferden um Lebewesen handelt.

Weitere Fragen?

Haben Sie ähnliche oder andere Probleme im Zusammenhang mit einem Pferdekauf melden Sie sich gern bei uns. Gerne sind wir auch bei allen anderen Rechtsfragen Ihr Ansprechpartner. Sie erreichen uns unter der angegebenen Telefonnummer.

Kanzlei Könemann

Büro Neustadt

Ludwigsluster Str. 20–22
19306 Neustadt-Glewe

Bürozeiten

Mo. - Do.
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 15:00 Uhr
Sa./So.
geschlossen

Inkassoauftrag

Erteilen Sie uns Ihren Inkassoauftrag direkt online.

Wir sind Mitglied von: