Neues Gewährleistungsrecht 2022
Zum 01.01.2022 sind neue Regelungen im Kaufrecht in Kraft getreten. Damit wurde die Warenkaufrichtlinie der EU umgesetzt. Ziel ist den Verbraucherschutz noch weiter zu stärken.
Die Änderungen räumen den Verbrauchern erheblich mehr Rechte ein.
Was ist neu?
Sachmangelbegriff
Bislang galt, dass eine Sache dann mangelhaft ist, wenn sie anders als vereinbart war. Haben Verkäufer und Käufer sich beispielsweise darüber geeinigt, dass ein ein
Auto nur rückwärts fahren kann, dann war diese Kaufsache nicht mangelhaft, da sie der Vereinbarung entsprach.
Dies ist nun anders. Kaufsachen sind nur noch dann mangelfrei, wenn sie auf der einen Seite so sind, wie vereinbart auf der anderen Seite aber auch objektiv
mangelfrei sind. Ein Auto das nur rückwärts fährt ist objektiv mangelhaft. Somit sind diese Sachen jetzt auch dann mangelhaft, wenn sich Käufer und Verkäufer eigentlich darauf geeinigt hatten.
Außerdem sind Kaufsachen auch dann mangelhaft, wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, dass dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde.
Vorvertragliche Informationspflicht
Seit dem 01.01.2022 müssen Verbraucher vom Händler vor dem Abschluss eines Kaufvertrages auf jede einzelne Abweichung hingewiesen werden. Dies gilt laut Gesetz für alle „Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit“, somit auch für offensichtliche Mängel.
Auch auf eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist von 2 auf 1 Jahr muss nun separat vor Kaufvertragsabschluss hingewiesen werden, da dies eine Abweichung vom „normalen“ Zustand darstellt. Die bloße wirksame Einbeziehung entsprechender AGB ist damit nicht mehr ausreichend.
Rücktrittsvoraussetzungen
Der Rücktritt durch die Änderungen jetzt auch schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch erklärt werden. Außerdem muss der Käufer nicht mehr ausdrücklich eine Frist setzen. Es reicht inzwischen aus, dass nach dem Anzeigen des Mangels objektiv eine angemessene Frist verstrichen ist.
Beweislastumkehr
Künftig beträgt beim Verbrauchsgüterkauf der Zeitraum der Beweislastumkehr nicht mehr nur 6, sondern 12 Monate.
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Alexander Klaus
Rechtsanwalt