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Recht

Insolvenz

Verbraucherinsolvenz

Ist der Schuldner eine natürliche Person und übt keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder hat eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und hat weniger als 20 Gläubiger, muss zunächst der außer-gerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern gemäß § 305 ff. InsO durchgeführt werden. Scheitert dieser außergerichtliche Einigungsversuch wird bei dem für den Schuldner zuständigen Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt.

Regelinsolvenz natürliche Personen

Übt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder hat der Schuldner mehr als 19 Gläubiger, wird bei dem für den Schuldner zuständigen Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren beantragt.

Regelinsolvenz juristische Personen

Über das Vermögen einer juristischen Person oder eines Nachlasses kann ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht beantrag werden.

Forderungsanmeldung

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger die Forderungen bei dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Insolvenztabelle anmelden. Bei der Forderungsanmeldung müssen etwaige Titel und Vollmachten im Original vorgelegt werden.

Kanzlei Könemann

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